Vereinssatzung

Vereinssatzung NETZWERK-BWP e. V.

 

 

 § 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „NETZWERK-BWP“. Er hat seinen Sitz in Erfurt. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erfurt eingetragen werden. Danach lautet der Name des Vereins „NETZWERK-BWP e. V.“.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

  1. Vereinszweck ist die Erforschung der Entstehung, Entwicklung und Verfasstheit der Berufs- und Wirtschaftspädagogik und benachbarter erziehungswissenschaftlicher (Teil- und Sub-) Disziplinen.
  2. Darunter sind folgende Aktivitäten gefasst:
    1. Recherche, Aufbereitung und Archivierung von Dokumenten und Informationen zur Ideen-, Real- und Sozialgeschichte der unter erstens genannten wissenschaftlichen Disziplinen.
    2. Verarbeitung der unter 2a genannten Dokumente und Informationen unter wissenschaftlichen Fragestellungen.
    3. Entwicklung und Pflege von Anwendungen zur Unterstützung des Forschungsinteresses.
    4. Nicht-kommerzielle Veröffentlichung von Forschungsergebnissen.
    5. Präsentation der Ergebnisse auf nationalen und internationalen Konferenzen.
    6. Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Rahmen von Abschlussarbeiten und Promotionsvorhaben.
    7. Förderung des fachlichen Austausches zwischen Vereinsmitgliedern sowie mit Dritten.
    8. Unterstützung von Forschungsprojekten des Bundes, der Länder oder einzelner Forschungseinrichtungen durch Beratungstätigkeiten und Datenbereitstellung. Zur Ausübung entsprechender Aktivitäten ist die einfache Mehrheit der Mitglieder/-innen in plan- oder außerplanmäßigen Mitgliederversammlungen notwendig.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Grundsätze

  1. Vereinsämter und Tätigkeiten, die dem Vereinszweck dienen, werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. ordentlichen Mitgliedern,
  2. fördernden Mitgliedern,
  3. Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der*die Antragsteller*in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit absoluter Mehrheit.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  3. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung und bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    1. bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    2. bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereines,
    3. bei Verstoß gegen Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens oder
    4. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit Zweidrittelmehrheit.
  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Die Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung des Vereins zu verhalten.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen.
  4. Mitglieder können finanzielle Unterstützung zur Präsentation von Ergebnissen der Vereinsarbeit auf nationalen oder internationalen Konferenzen, Publikation von Forschungsergebnissen oder Abschlussarbeiten beantragen. Gefördert werden u. a. Reise- und Übernachtungskosten, Tagungsgebühren, Druckkosten, Transkriptions- oder Übersetzungsleistungen und Publikationskosten. Ein schriftlicher Förderungsantrag, der die Unterstützung des Vereinszwecks und die erwarteten Kosten darstellt, ist dem Vorstand und Kassenwart schriftlich vorzulegen. Der Vorstand entscheidet über die Bewilligung.
  5. Bei Verwendung von Vereinsmitteln zu unter § 7 Absatz 4 Satz 1 genannten Punkte ist die Förderung durch den Verein namentlich kenntlich zu machen.
  6. Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, mit Forschungsdaten sensibel umzugehen und die Bestimmungen der DSGVO einzuhalten.

 

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. der*m Vorsitzenden
    2. der*m stellvertretenden Vorsitzenden
    3. der*m Schatzmeister*in.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*s Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seiner*s Vertreterin*s. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  5. Wählbar sind nur volljährige ordentliche Vereinsmitglieder.
  6. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
  7. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie kann physisch oder digital abgehalten werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder eine solche schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts des*r Kassenprüfer*in
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des*r Kassenprüfer*in
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins.

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder.
  2. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, erhalten die Einladung mittels elektronischer Post.
  3. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  4. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der*m Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seiner*m Stellvertreter*in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die*den Leiter*in mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mit zweidritteln der Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wenn es in der Satzung nichts anders verordnet ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  3. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur persönlich oder per Teilnahme über eine Videokonferenz ausgeübt werden.
  4. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von den erschienenen Mitgliedern mit einem Drittel abgegebener gültiger Stimmen verlangt wird.
  5. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Über Anträge auf Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 14 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer*innen haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

§ 15 Ordnungen

  1. Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ordnung für die Verwendung von Forschungsdaten- und -ergebnissen sowie eine Ordnung zu wissenschaftlichen Grundsätzen vorschlagen.
  2. Ordnungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 19 Protokollierung von Beschlüssen

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen.
  2. Das Protokoll ist von dem*der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter*in und von dem*der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter*in jeweils zu benennenden Protokollführer*in zu unterschreiben.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Sektion Berufs- und Wirtschaftspädagogik“ der „Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft“ (DGfE).

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 13.10.2020 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt erfolgte am 10.11.2021 (Registerzeichen: VR 163149).